Befreiung vom Sportunterricht

(Nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21. März 1982; K.u.U. S. 387; zuletzt geändert 27.April 2001; GBl. S. 398)

§ 3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen

(1) Schüler werden vom Sportunterricht ganz oder teilweise befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert.
(2) Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten gestellt werden. In dringenden Fällen können auch minderjährige Schüler mündliche Anträge auf Befreiung stellen. Eines schriftlichen Antrages bedarf es ferner nicht, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung die Teilnahme offensichtlich nicht zulässt.
(3) Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Für die Befreiung bis zu sechs Monaten ist (außer bei offensichtlicher Erkrankung) ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen kann der Schulleiter die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde sowie bei offensichtlicher Erkrankung entscheidet der Fachlehrer. In den übrigen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Anmerkung: Die Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht befreit nicht von der Pflicht zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit. Ist die Anwesenheit in der Sportstätte wegen der Art der Erkrankung nicht angezeigt, bestimmt der Fachlehrer einen anderen Unterrichtsort oder kann in Ausnahmefällen von der Anwesenheitspflicht befreien.